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Beurkundungsgebot im Bauträgervertrag

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Der Bauträgervertrag bedarf gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Das Beurkundungsgebot gilt für sämtliche Vereinbarungen, aus denen sich der Bauträgervertrag nach dem Willen der Beteiligten zusammensetzen soll. Damit ist nicht nur der Bauträgervertrag selbst beurkundungspflichtig. Auch die mit dem Bauträgervertrag verknüpften, außerhalb des Bauträgervertrages noch abzuschließenden Verträge müssen notariell beurkundet werden, wenn sie mit den Bestimmungen des Bauträgervertrages eine rechtliche Einheit bilden. Eine derartige rechtliche Einheit ist dann anzunehmen, wenn der Bauträgervertrag und ein außerhalb des Bauträgervertrages abzuschließender Vertrag nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht jeweils für sich allein gelten, sondern miteinander "stehen und fallen" sollen. Die rechtliche Einheit ist dabei — das hat der Bundesgerichtshofs in einer aktuellen Entscheidung präzisiert — nicht schon dann gegeben, wenn der Bauträgervertrag vom Zustandekommen oder Fortbestand eines anderen Vertrages rechtstechnisch durch eine im Bauträgervertrag beurkundete Bedingung, ein Rücktrittsrecht oder als Geschäftsgrundlage abhängig gemacht wird. Entscheidend ist, dass der Bauträgervertrag mit dem anderen Vertrag inhaltlich verknüpft ist, weil Regelungen des anderen Vertrages den Bauträgervertrag näher ausgestalten und daher der Bauträgervertrag nur gemeinsam mit den Regelungen des anderen Vertrages gelten soll.

Der Bauträgervertrag kann deshalb gleich aus zwei Gründen gegen das Beurkundungsgebot verstoßen und infolgedessen formnichtig sein. Sollen die Regelungen von Bauträgervertrag und verknüpftem Vertrag nur gemeinsam gelten, müssen beide Verträge notariell beurkundet werden. Soll der Bauträgervertrag vom Abschluss oder Fortbestand des verknüpften Vertrages abhängig sein, muss diese Abhängigkeit im Bauträgervertrag beurkundet werden. Daran fehlt es, wenn der Käufer im Bauträgervertrag lediglich verpflichtet wird, einen Vertrag mit einem Dritten abzuschließen oder in die Verpflichtungen aus einem vom Bauträger noch abzuschließenden Vertrag mit einem Dritten einzutreten, ohne dass die Erfüllung dieser Verpflichtung auch zur Bedingung für die Geltung des Bauträgervertrages gemacht wird.


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